Satzung (Auszug)

Deutsch

Präambel

Der Verein Kreuzweise-Miteinander sieht das Kreuz Jesu Christi als bleibendes Zeichen für die vorurteilsfreie Einladung zur Gemeinschaft der Menschen untereinander und mit Gott. Jesu Tod am Kreuz wirkt Erlösung von jeder menschlichen Schuld und ist damit Basis und Aufgabe zugleich, dass menschliche Gemeinschaft gelingen kann. So, wie Jesus Christus jeden Menschen angenommen und Gemeinschaft mit ihm angeboten hat – gleich welchen Geschlechts oder Herkunft – sind Christen gefordert gleiches zu tun.

Leider erleben Minderheiten oft gerade im Miteinander mit religiösen Menschen wenig von dieser Akzeptanz im Sinne des Kreuzes Jesu Christi und stattdessen z.B. reparative Therapieversuche. Diese lehnt der Verein auf Grund der wissenschaftlichen Ausrichtung als überholte Positionen ab.

Der Verein Kreuzweise-Miteinander fördert deshalb die wissenschaftliche Arbeit, die Bildung, das geistliche Wachstum, Begegnungen und innerkirchliche Veränderungsprozesse im Blick auf Minderheiten in der Gesellschaft (insbesondere LSBTTIQ: lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, transgender, intersexuell und queer). Ziel ist es, mehr Akzeptanz, Wertschätzung und Gemeinschaft zwischen Minderheiten und der Mehrheitsgesellschaft sowie Verbesserungen im medizinischen Bereich zu ermöglichen (insbesondere für transsexuelle Menschen).

Dafür arbeitet der Verein mit Körperschaften des öffentlichen Rechts  (insbesondere Universitäten), Stiftungen, Kirchengemeinden, Bildungswerken, die gemeinnützig sind, zusammen.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kreuzweise-Miteinander e.V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Coburg.
  3. Der Verein führt einen Verwaltungssitz (Geschäftsstelle). Diese ist zum Zeitpunkt der Gründungsversammlung in Coburg. Der Vorstand gibt Änderungen im Blick auf den Verwaltungssitz dem Vereinsregister, dem Finanzamt und dem Amts bzw.- Landgericht bekannt.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung

 

  1. von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung von Tagungen, Kongressen, Arbeitskreissitzungen,
  • Förderung von Forschungsprojekten, soweit keine andere Finanzierung besteht,
  • Verwirklichung von Bildungszwecken für die benannten Personengruppen in der Präambel,
  • Kooperation mit Universitäten, Forschungseinrichtungen, gemeinnützigen Vereinen (z.B. Deutsche Gesellschaft für Health Consumer Ethik DGHCE e.V.), Stiftungen, Bibliotheken,
  • Verbreitung von Publikationen/Medien

     
  1.  von kirchlichen Zwecken (§ 54 AO).

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Planung und Durchführung von Gottesdiensten zur Erinnerung an ermordete Transsexuelle bzw. Menschenrechtsgottesdienste oder Gottesdienste mit Aufklärungscharakter,
  • Gottesdienste, Seminare, Workshops, in denen der Zusammenhang zwischen Heil, Heilung, Gesundheit, Glaube und Medizin bzw. Minderheiten Thema ist
  • Gottesdienste, Glaubenskurse und Seminare, die der Stärkung des Glaubens / Resilienz und der Förderung der Gemeinschaft dienen
  • Förderung von Kirchengemeinden (ökumenisch im Sinne der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen AcK), aus denen Vereinsmitglieder kommen, um durch Synergieeffekte auch dem Verein zu helfen (z.B. Kirchenkonzerte, die Akzeptanz und Vielfalt thematisieren;) 
  • Vorträge in Kirchengemeinden, Erwachsenenbildungseinrichtungen,
  • Angebote von christlichen Freizeiten und Seelsorge für LSBTTIQ und für deren Angehörige
  • Vernetzung und Veröffentlichung einer Übersicht von Kirchengemeinden, die sich LSBTTIQ-freundlich positionieren 

 

  1.  von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

 

Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

 

  • Durchführung von Seminaren, um Gemeinschaft und Bildung zu fördern,
  • Übernahme von Reisekosten für Referent*innen,
  • Anschaffung von Fachbüchern über Minderheiten,
  • Übersetzung und ggf. Publikation von Fachbüchern, Zeitschriftenbeiträgen etc…
  • Übersetzung bedeutender Medien, die das Verständnis und die Akzeptanz von Minderheiten fördern.
  • Kooperation mit öffentlichen Bibliotheken, Industrie- und Handelskammern sowie Berufsverbänden und Verbreitung von Medien über diese Einrichtungen, die Akzeptanz und Wissen über Minderheiten fördern und/oder dazu beitragen können, dass Menschen bessere Chancen haben, in einen Beruf wieder einzusteigen.

 

  1. von internationaler Gesinnung, Akzeptanz und Wertschätzung auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)

Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

 

  • Verbreitung von gesprochenen oder geschriebenen Wortbeiträgen (Publikationen, Radio, TV-Beiträge) in anderen Sprachen, um über die Lebenssituation transsexueller Menschen weltweit aufzuklären (z.B.: Hassverbrechen und Morde an transsexuellen Menschen) bzw. die Situation zu verbessern.

 

  1. Weiterhin ist ein Ziel des Vereins eine Förderung nach § 53 für mildtätige Zwecke, indem er Mittel bereitstellt zur Ermöglichung der Teilnahme an Tagungen, Seminaren, Kursen für Menschen, die im Sinne des § 53 AO dazu Mittel bedürfen. Der Verein führt über die Bedürftigkeit einen Nachweis, wie im §53 AO gefordert.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

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§ 5 Mitgliedschaft

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder und fördernde Personen.

 

  1. Ordentliche Mitglieder
    Aufnahmeverfahren

Mitglied werden kann jede natürliche Person, die Mitglied in einer Kirche ist, welche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) (wie sie in der Rechtssammlung der Evang.- Luth. Kirche in Bayern abgedruckt ist) angehört und die Vereinsziele teilt. […]

 

  • Mitglied werden kann außerdem eine juristische Person, sofern sie
  • als Kirchengemeinde, die Teil der EKD oder VELKD oder einer ihrer Gliedkirchen ist, sich mit einem entsprechenden Kirchenvorstandsbeschluss bewirbt
  • als Werk und Dienst Mitglied der EKD oder einer zur EKD oder VELKD gehörenden Landeskirche ist. Im entsprechende Werk oder Dienst schlägt der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft vor. Die Mitgliederversammlung von Kreuzweise – Miteinander e.V. muss mehrheitlich mit dieser Mitgliedschaft einverstanden sein.


Regelungen zum Ende der Mitgliedschaft

[...]


Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder

[…]

  1. Fördernde Personen

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  1. Fördernde Person kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein finanziell oder durch Überlassung von Sachspenden zu fördern. Förderer brauchen sich nicht am Vereinsleben zu beteiligen.
  2. Fördernde Personen müssen einen Ruf haben, der sich mit den Vereinszielen vereinbaren lässt. Darüber entscheidet der Vorstand.
  3. Fördernde Personen bekommen Informationen aus dem Vereinsleben.
  4. Eine fördernde Person, die in erheblichem Maß gegen das Leitbild und die Satzung des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.  Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  5. Gegen den Beschluss zum Vereinsausschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegt werden. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft die zeitlich darauf folgende Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

[…]

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands per Brief oder in Textform (vgl. §10). Die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse ist für die Zustellung bindend.

[…]

§ 8 Der Vorstand

[…]

 


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

[...]

 

§ 10 Mitteilungen

 

Die Kommunikation des Vereins mit seinen Mitgliedern kann nach Belieben des Vorstands per Brief oder in Textform (insbesondere auch E-Mail, Telefax, whats app oder andere soziale Medien) erfolgen. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Mailadresse des Mitglieds abgesandt worden sind.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
[...]